Gebühren

Gebühren bei Beauftragung der Rechtsanwälte
Augustenstr. 2-2a, 96047 Bamberg
Gebühren
Die anwaltliche Tätigkeit wird vergütet nach drei großen Gebieten:
• Beratung
• Vertretung
• und Prozessführung

Bei der Beratung, insbesondere Erstberatung, wobei hier die Kosten ungeachtet des Streitwertes für ein Erstberatungsgespräch maximal begrenzt sind auf höchstens 190,00 € zzgl. Postpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. allgemeine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach § 34 RVG.

Neben der Beratung findet auch außergerichtliche Vertretung statt, wenn der Anwalt nach außen in Erscheinung tritt, wozu er von Ihnen in der Regel eine unterschriebene Vollmacht benötigt.

Die Vertretungsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Sache.
Den Gegenstandswert sollten Sie mit dem Anwalt besprechen.
Für gerichtliche Verfahren gilt ebenfalls die Abrechnung nach dem RVG Rechtsvergütungsgesetz.

Hier sollten Sie ebenfalls den Gegenstandswert mit dem Anwalt besprechen.

Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich gibt es zwei Sozialleistungen des Staates,
• für den außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe für Beratung und Vertretung und
• für den gerichtlichen Bereich Prozesskostenhilfe.
Die entsprechenden Formulare übergeben Ihnen unsere Anwälte beim ersten Beratungsgespräch.

Im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe kommen Personen in Betracht, die ein sehr geringes Einkommen haben oder Unterhaltsverpflichtungen etwa im Bereich von unterhalb 800,00 € netto.

Bitte besprechen Sie diese Problematik mit dem Anwalt.

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem Rechtswaltsvergütungsgesetz (RVG). Im zivilen Bereich wird hier zwischen reiner Beratung, der Vertretung und der Prozessführung unterschieden.
Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richtet sich der Erstattungsanspruch hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechts-schutzversicherer. Grundsätzlich ist der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So werden z.B. grundsätzlich von ihnen die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche.

Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen, unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.

Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Vom Rechtsanwalt wird dann geprüft, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen.

Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
Gemäß §9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
Erstberatung
Oft kann eine Erstberatung, wenn diese rechtzeitig in Anspruch genommen wird, einen langwierigen Rechtsstreit verhindern oder es können Fehler bei einem geplanten Vertragsschluss von Anfang an vermieden werden.

Eine Erstberatung kostet  maximal 190 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, zzgl. evtl. anfallender Auslagen (Kopien, Porto..). Ob dieser Maximalbetrag überhaupt erreicht wird hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann zu Beginn der Beratung mit dem Anwalt erörtert werden.

Sollte Beratungshilfe wegen geringen Einkommens oder hoher Belastungen in Betracht kommen, dann muss vor Inanspruchnahme der Beratung durch den Rechtssuchenden beim Amtsgericht des Wohnsitzes ein Beratungs-hilfeschein beantragt werden und dann zur Beratung mitgebracht werden. Für ein gerichtliches Verfahren (z.B. Scheidung, Unterhalt) beantragen wir für Sie Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe.

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